Neuregelung zur Verjährungsfrist

Mit der heutigen Zustimmung gelten längere Verjährungsfristen für die Opfer sexuellen Missbrauchs. Konkret beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem 21. Lebensjahr des Opfers. Bei besonders schwerem Missbrauch endet die Verjährungsfrist somit, wenn das Opfer 41. Jahre alt wird. Schadensersatzansprüche gelten ab sofort nicht mehr drei sondern dreißig Jahre.

Dennoch folgt die Vorlage nicht allen Empfehlungen des Expertenkreises und insbesondere bei sexuellen Übergriffen und als nicht besonders schwer gewerteten Missbrauchsfällen gelten weiterhin die viel zu kurzen Verjährungszeiträume.