Sexualisierte Gewalt gegen Kinder

Sexualisierte Gewalt gegen Kinder

Das Bundeskabinett hat auf seiner 117. Sitzung am 21.10. den Gesetzentwurf zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder beschlossen. Damit ist der weitere dazugehörige parlamentarische Weg frei, so dass wir zunehmend davon ausgehen können, dass es Bundesjustizministerin Lambrecht gelingen wird, ihr gegebenes Wort zu halten.

Höhere Strafen sind natürlich nicht die alleinige Lösung, aber sie sind ein wichtiges Signal für unsere Gemeinschaft, für die Täter und ein ganz wichtiger Akt der Wertschätzung denjenigen gegenüber, bei denen die Tat nicht verhindert werden konnte

Die Deutsche Kinderhilfe e.V. hätte in diesem Zusammenhang eine gleiche logische Anpassung, bei der so genannten Kindesmisshandlung gesehen, aber der Gesetzesentwurf geht „nur“ auf sexualisierte Gewalt ein.

Wir freuen uns dennoch über diesen Gesetzesentwurf. Mögen ihm auf seinem weiteren Weg keine Steine in den Weg gelegt werden, denn es geht um unsere Kinder und ihren Schutz.

So sehen die wesentlichen Nachbesserungen im Entwurf aus:

Verschärfungen des Strafrechts:

„Sexualisierte Gewalt gegen Kinder“: Die Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern sollen mit diesem Begriff gesetzlich neu bezeichnet werden, um das Unrecht der Taten klar zu beschreiben.

Der Grundtatbestand der sexualisierten Gewalt gegen Kinder soll künftig ein Verbrechen sein, mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (bisher als Vergehen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht).

Die Verbreitung, der Besitz und die Besitzverschaffung von Kinderpornografie sollen zum Verbrechen hochgestuft werden. Für die Verbreitung von Kinderpornografie sieht der Entwurf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor (bisher drei Monate bis fünf Jahre).

Sexualisierte Gewalt gegen Kinder

Sexualisierte Gewalt gegen Kinder

Sexualisierte Gewalt gegen Kinder

Der Besitz und die Besitzverschaffung sollen mit Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu fünf Jahren geahndet werden (bisher bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).

Das gewerbs- und bandenmäßige Verbreiten soll künftig mit Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren geahndet werden können (bisher sechs Monate bis zehn Jahre).

Sexualisierte Gewalt gegen Kinder

Taten mit oder vor Dritten: Die §§ 174 bis 174c StGB (sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Abhängigkeitsverhältnissen) sollen um Handlungen mit oder vor Dritten erweitert werden.

Verjährung: Bei der Herstellung kinderpornografischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, soll die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 30. Lebensjahrs des Opfers beginnen.

Prävention und Qualifizierung der Justiz:

Qualifikationsanforderungen für Familien- und Jugendrichterinnen -richter, Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte sowie Verfahrensbeistände von Kindern sollen gesetzlich geregelt und damit konkreter und verbindlicher gefasst werden.

Die persönliche Anhörung von Kindern in Kindschaftsverfahren soll – unabhängig von ihrem Alter – grundsätzlich vorgeschrieben werden. Um Kindern und Jugendliche umfassend zu schützen, sollen die Fristen für die Aufnahme von relevanten Verurteilungen in erweiterte Führungszeugnisse erheblich verlängert werden.

Effektive Strafverfolgung:

Bei schwerer sexualisierter Gewalt gegen Kinder soll die Anordnung von Untersuchungshaft unter erleichterten Voraussetzungen möglich sein. Eine Telekommunikationsüberwachung soll künftig auch bei Ermittlungen wegen Sichverschaffens oder Besitzes von Kinderpornografie möglich sein.

Onlinedurchsuchung: Bei sämtlichen Formen der schweren sexualisierten Gewalt gegen Kinder sowie der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte soll künftig eine Onlinedurchsuchung angeordnet werden können.